Bundesnaturschutzgesetz (2009, zuletzt
geändert 2017)
Allgemeiner Artenschutz
§ 39 Abs. 1 Nr. 2 verbietet wild lebende
Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen
oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf
sonstige Weise zu verwüsten.
§ 39 Abs. 3: Jeder darf abweichend von
Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten,
Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild
lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot
unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen
Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
§ 39 Abs. 5 Nr. 2: Es ist verboten, Bäume,
die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder
gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende
Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit
vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf
den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Besonderer Artenschutz
§ 44 regelt den Umgang mit den besonders
geschützten Tier- und Pflanzenarten. Nach § 44 Abs.
1 ist es demnach u.a. verboten wildlebende Pflanzen der besonders
geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen zu entnehmen,
sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Nach § 44 Abs. 2 ist es ferner verboten Tiere und Pflanzen
der besonders geschützten Arten in Besitz zu nehmen (Besitzverbote),
zu kaufen oder verkaufen (Vermarktungsverbote).
Bezüge zur Bundesartenschutzverordnung
(ehemals § 52)
Nach § 54 BNatSchG, kann das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Zustimmung
des Bundesrates zukünftig Arten unter Schutz stellen, die
in gleicher Weise wie die gemeinschaftsrechtlich geschützten
Arten (d.h. europäische Vogelarten und Arten des Anhangs
IV der FFH-Richtlinie) zu behandeln sind (sog. Verantwortungsarten).
Eine solche Rechtsverordnung liegt bisher nicht vor.
Es handelt sich dabei um vom Aussterben bedrohte
Arten oder gefährdete Arten, für die Deutschland im
besonders hohen Maße verantwortlich ist.
Eine Entwurfsliste für diese Verantwortungsarten
enthält auch einige Pilzarten, z.B. Goldporiger Röhrling
(Aureoboletus gentilis), Gyrodon lividus (Erlengrübling)
und Flockenstäubling (Lycoperdon mammiforme). Angaben
nach Deutscher Bundestag (2010): Drucksache 17/1864. Diese Vorschläge
sind mittlerweile aber veraltet. Realistischer ist , dass sehr
seltene Arten wie der Erlen-Scheidenstreifling (Amanita friabilis)
und der Moor-Hallimasch (Armillaria ectypa) aus der Vorschlagsliste
für die Berner Konvention (ECCF, Dahlberg & Croneborg
2003) oder andere sehr seltene Arten wie der Hauhechel-Samtfußrübling
(Flammulina ononidis) berücksichtigt werden.
Aus dem § 44 Abs. 5 ergeben sich für
die streng geschützten Arten neue Anforderungen an die Planungs-
und Zulassungsverfahren von Eingriffsvorhaben. Da der Gesetzgeber
von der Möglichkeit des § 54 Abs. 2 BNatSchG bisher
keinen Gebrauch gemacht hat, bezieht sich der Schutz nach §
44 Abs. 5 nur auf die Anhang IV-Arten FFH-Richtlinie und die europäischen
Vogelarten, nicht aber auf "nur" national geschützte
Arten.
Bundesartenschutzverordnung (2005, zuletzt
geändert 2013*)
§ 1 legt fest, dass die in einer Anlage aufgeführten
wildlebenden Tier- und Pflanzenarten unter besonderen Schutz gestellt
werden.
In der Anlage sind u.a. Albatrellus spp. (- alle heimischen
Arten, z.B. Schafporling), Boletus edulis - Steinpilz, Boletus
fechtneri - Sommerröhrling, Gyrodon lividus
- Erlengrübling, Hygrocybe spp. - Saftlinge (alle heimischen
Arten), Tricholoma flavovirens - Grünling, Tuber
ssp. - Trüffel (alle heimischen Arten) genannt.
§ 2 schränkt § 1 dahingehend
ein, dass die Verbote des § 44 Abs. 1, Nr. 4 und Abs. 2,
Satz 1, Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nicht
für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten gelten,
soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der
Natur entnommen werden:
Boletus edulis - Steinpilz, Cantharellus spp. -Pfifferling
(alle heimischen Arten), Gomphus clavatus - Schweinsohr,
Lactarius volemus - Brätling, Leccinum spp.
- Birkenpilz, Rotkappe (alle heimischen Arten), Morchella spp.
- Morchel (alle heimischen Arten).
* 2013 wurde nur die Bezeichnung der Vogelschutzrichtlinie
in "Richtlinie 2009/147/EG" aktualisiert.
Landesnaturschutzgesetz NRW (2016)
Die Vorschriften zum Allgemeinen Artenschutz
werden bundesweit unmittelbar geregelt. Die Vorschriften zum Artenschutz
zählen zum abweichungsfesten Bereich, d.h. diese Vorschriften
dürfen von den Ländern nur mit spezieller Ermächtigung
durch das BNatSchG ergänzend oder abweichend geregelt werden.
Für den Vollzug bedeutet dies, dass fast ausschließlich
die Vorschriften des BNatSchG Anwendung finden. |